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   BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90   

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BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90 (https://dejure.org/1990,1057)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1990 - XII ZB 19/90 (https://dejure.org/1990,1057)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 (https://dejure.org/1990,1057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Aufwendungen aus einem Mietvertrag - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1178
  • VersR 1985, 369
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZB 73/89

    Prozessbevollmächtigte - Büropersonal - Eigenmächtiges Ändern von eingetragenen

    Auszug aus BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90
    Daß bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine entsprechende Endkontrolle besteht, läßt sich dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht entnehmen, obwohl die Beklagte darin nach § 236 Abs. 2 ZPO grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen hatte, die für die Frage Bedeutung haben, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist (Senatsbeschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - VersR 1989, 1316; BGH, Beschluß vom 21. März 1990 - VIII ZB 40/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Auszug aus BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90
    Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Mangel schon deshalb anzunehmen ist, weil es die Organisation des Fristenwesens der Bürovorsteherin offensichtlich gestattete, anstelle des tatsächlichen Fristendes am 13. November 1989 den 10. November 1989 als Fristende einzutragen (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6 = NJW 1988, 568).
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90
    Nur bei einer solchen Handhabung kann die Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelbegründung 1 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - VersR 1987, 888, 889; BGH, Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 - VersR 1988, 942).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90
    In diesem Falle hätte die Möglichkeit bestanden, bis zum Fristablauf entweder die Berufungsbegründung noch zu fertigen oder, falls die Zeit dazu nicht mehr ausreichte, jedenfalls einen - ersten - Antrag auf Fristverlängerung nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO einzureichen, mit dessen Erfolg zu rechnen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - BGHR a.a.O. Fristverlängerung 3).
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZB 4/88

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90
    Nur bei einer solchen Handhabung kann die Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelbegründung 1 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - VersR 1987, 888, 889; BGH, Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 - VersR 1988, 942).
  • BGH, 21.03.1990 - VIII ZB 40/89

    Anforderungen an die Fristenkontrolle in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90
    Daß bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine entsprechende Endkontrolle besteht, läßt sich dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht entnehmen, obwohl die Beklagte darin nach § 236 Abs. 2 ZPO grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen hatte, die für die Frage Bedeutung haben, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist (Senatsbeschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - VersR 1989, 1316; BGH, Beschluß vom 21. März 1990 - VIII ZB 40/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 89/86

    Zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts hinsichtlich einer

    Auszug aus BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90
    Nur bei einer solchen Handhabung kann die Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelbegründung 1 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - VersR 1987, 888, 889; BGH, Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 - VersR 1988, 942).
  • BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 45/68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90
    Dazu hat es unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1968 (VIII ZR 45/86 - NJW 1968, 2244) und die darin zitierte Rechtsprechung ausgeführt, wenn dem Prozeßbevollmächtigten des Berufungsführers die Akte am Tage der Vorfrist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden sei, müsse er selbst auf den Fristablauf und die rechtzeitige Bearbeitung achten und dürfe sich nicht auf eine Erinnerung der mit der Fristenkontrolle beauftragten Bürokraft am letzten Tage der Frist verlassen.
  • BAG, 08.04.1993 - 2 AZR 716/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristenkontrolle

    Dafür reicht es nicht aus, wenn er seine Kanzlei so organisiert, daß ihm Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178).

    Nur bei einer solchen Handhabung kann die Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen (vgl. BGH Beschluß vom 29. Januar 1981 - VII ZB 26/80 - AP Nr. 5 zu § 233 ZPO 1977; vom 8. November 1988 - VI ZB 26/88 - NJW 1989, 1157; vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89]; Urteil vom 28. November 1990, aaO).

  • BSG, 29.12.2015 - B 13 R 392/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Unverzichtbares Organisationserfordernis sind ausreichende Einrichtungen zur Vermeidung von Fehlern bei der Behandlung von Fristsachen (stRspr, vgl zB BGH Beschluss vom 28.11.1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178; BVerwG Beschluss vom 4.10.2002 - 5 C 47/01, 5 B 33/01 - FEVS 54, 390; BFH Beschluss vom 7.7.2003 - II B 5/03 - BFH/NV 2003, 1440; BSG Beschluss vom 19.5.2005 - B 10 EG 3/05 B - Juris) .

    Wenn danach jeder Rechtsanwalt eine Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze eingerichtet haben muss, kann dies zB derart organisiert sein, dass ein Fristenbuch geführt wird, in dem für jeden fristwahrenden Schriftsatz die maßgebliche Frist eingetragen und erst nach tatsächlich erfolgter Absendung durchgestrichen wird, sowie dass am Schluss eines jeden Arbeitstags eine Überprüfung der noch erforderlichen Erledigungen stattfindet (vgl dazu BSG Urteil vom 18.3.1987 - 9b RU 8/86 - BSGE 61, 213, 216 = SozR 1500 § 67 Nr. 18 S 44; BSG Beschluss vom 19.5.2005 - B 10 EG 3/05 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 18.1.2006 - B 6 KA 41/05 R - MedR 2006, 235; s auch BGH Beschluss vom 28.11.1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178 f sowie Bernau, NJW 2015, 2004, 2007) .

  • BGH, 07.12.1993 - XI ZR 207/93

    Verantwortlichkeit des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Wahrung

    Dazu bedurfte es einer allgemeinen Anweisung an das mit der Fristenkontrolle betraute Büropersonal, die Eintragung im Fristenkalender erst zu streichen, wenn ein zur Fristwahrung nötiger Schriftsatz zumindest postfertig gemacht, d.h. hier mit einem ordnungsgemäß frankierten Umschlag versehen war (BGH, Beschluß vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 = VersR 1980, 554/555 und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 = NJW 1991, 1178).

    Daß die Rechtsanwälte G. und H. die zur Vermeidung eines solchen Versehens notwendigen allgemeinen Anordnungen über eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen hatten, läßt sich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht entnehmen; darin aber waren gemäß § 236 Abs. 2 ZPO alle Umstände darzulegen, die für die Frage Bedeutung haben, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist (BGH, Beschluß vom 28. November 1990 aaO).

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